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Kosten In Einzelfällen ist auch eine Kostenübernahme aus Stiftungsmitteln der Bayerischen Kriegsopferstiftung möglich. Anfragen hierfür bitte per Mail oder Fax. Hörgeschädigte Menschen haben das Recht auf Hilfen zur Verständigung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bei Sozialleistungen oder Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 57 SGB IX). Angemessene Kosten für den Einsatz von Schriftdolmetschern sind durch die Behörden oder den Rehabilitationsträger zu übernehmen (SGB IX Artikel 2 § 10 und Artikel 9). für weitere Informationen: - auskunft.giby.de/ Dies ist zwar auf Gehörlose bezogen, jedoch prinzipiell genauso auf Schwerhörige/Spätertaubte/CI-Träger anzuwenden. |