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In Einzelfällen ist auch eine Kostenübernahme aus Stiftungsmitteln der Bayerischen Kriegsopferstiftung möglich. Anfragen hierfür bitte per Mail oder Fax.

Hörgeschädigte Menschen haben das Recht auf Hilfen  zur Verständigung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bei Sozialleistungen oder Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 57 SGB IX). Angemessene Kosten für den Einsatz von Schriftdolmetschern sind durch die Behörden oder den zuständigen Rehabilitationsträger zu übernehmen (SGB IX Artikel 2 § 10 und Artikel 9).

zum Nachlesen :

Bayerische Kommunikationshilfeverordnung (BayKHV)
BayKHV

Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) des Sozialministeriums


Arbeitsassistenz:
Merkblatt Arbeitsassistenz - Integrationsamt (INA)

Für weitere Fragen nach Kosten, wenden Sie sich bitte per Mail an mich, gerne beantworte ich Ihre Anfragen.